Wenn man von jemandem geklagt wird, der seinen Sitz nicht in Österreich hat und man würde den Prozess gewinnen, dann währe man darauf angewiesen, dass ein Gericht im Land des Klägers die österreichische Gerichtskostenentscheidung vollstreckt. In vielen Ländern ist das nicht der Fall, der österreichische Beklagte würde also trotz Prozessgewinn auf seinen Anwaltskosten sitzen bleiben, wenn der Kläger nicht freiwillig zahlt.

Aus diesem Grund wurde die aktorische Kaution als Prozesskostensicherheit eingeführt. Gem. § 57 Abs 1 ZPO kann der Beklagte, wenn die Vollstreckung nicht sichergestellt ist, verlangen, dass der Kläger eine Kaution für die Gerichtsgebühren und die Rechtsanwaltskosten des Beklagten beim Gericht hinterlegt. Die Höhe wird vom Gericht bestimmt und bemisst sich nach den geschätzten Kosten für den gesamten Zivilprozess.

Für viele ausländische Kläger kann es natürlich ein gewisses Hindernis sein hierzulande eine Klage einzubringen, wenn sie die mit unter hohen Rechtsanwaltskosten als Sicherheit in Bar hinterlegen müssen.

Von Gregor

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