Unter Akzessorietät versteht man die Abhängigkeit des Bestehens eines Rechts vom Bestehen eines anderen Rechts. Dieser Grundsatz besagt, dass ein Sicherungsrecht immer vom Grundgeschäft abhängig ist. Verbindlichkeiten, die nie rechtliches Bestehen hatten oder bereits aufgehoben wurden, können nicht mehr übernommen und nicht mehr bekräftigt werden. Das Pfandrecht besteht beispielsweise nur, solange die Schuld besteht. Wurde Sie getilgt, erlischt das Pfandrecht automatisch. Alle Vorgänge einer Hypothek sind von einer gesicherten Forderung abhängig. Wurde die Hypothek allerdings getilgt, kann der Gläubiger die Forderung kein zweites mal aus der Hypothek beziehen. Grund dafür ist eine gelockerte Akzessorietät.