Die ZPO kennt zwei Formen des Anwaltszwangs, den relativen und den absoluten Anwaltszwang.
Absoluter Anwaltszwang bedeutet, dass eine Partei ohne Rechtsanwalt keine Handlungen setzen kann. Im bezirksgerichtlichen Verfahren herrscht ab einem Streitwert von 5.000 Euro absoluter Anwaltszwang. Ebenso beim Zivilprozess vor dem Landesgericht. Erscheint ein Kläger oder ein Beklagter trotz Anwaltspflicht ohne einen Rechtsanwalt, gilt er als nicht erschienen. Auf Antrag des Gegners kann daraufhin sogar ein Versäumnisurteil gefällt werden.
Bei gewissen Verfahren, beispielsweise bei einer Scheidung herrscht relative Anwaltslast. Das bedeutet, dass es jedermann freisteht, sich selbst vor Gericht zu vertreten, allerdings kann er sich von niemandem anderen, ausser einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Bei Zivilprozessen mit einem Streitwert von unter 5.000 Euro besteht Vertretungsfreiheit. Jeder kann sich selbst vertreten oder von einem anderen Vertreten lassen.