Die weitläufig gebrauchten Begriffe Leasingarbeit und Leiharbeit sind hier absolut fehl am Platz. Leihe ist nach § 971 ABGB wenn eine „Sache bloß zum unentgeldlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird“, weder ist ein Arbeitnehmer eine Sache, noch überlässt kein Überlassungsbetrieb einem Beschäftiger einen Arbeitnehmer unentgeltlich. Leasing trifft ebenfalls nicht zu, weil beim Leasing auch eine Sache an einen anderen übergeben wird und eine Sache, ist alles, was vom Menschen verschieden ist. Die korrekte Bezeichnung ist also (gewerbliche) Arbeitskräfteüberlassung. Von Arbeitskräfteüberlassung, und nicht etwa von Arbeitnehmerüberlassung spricht man, weil auch Dienstnehmerähnliche Personen erfasst werden sollen.

Was aber ist Arbeitskräfteüberlassung?

Ein Arbeitnehmer (vgl. oben auch Dienstnehmerähnliche Person) schliesst mit einem Überlasserbetrieb einen (gewöhnlichen) Arbeitsvertrag. Wobei aber schon von vorne herein feststeht, dass die Arbeitskraft Ihre Arbeitsleistung nicht in dem Betrieb des Arbeitgebers erbringen wird. Vielmehr schliesst der Arbeitgeber einen Vertrag (oder mehrer) Sui Generis mit einem dritten Betrieb, der Beschäftiger genannt wird. Der Arbeitnehmer selbst tritt in keinster Weise in irgendeine Vertraglich Beziehung mit dem Beschäftigerbetrieb, so ist auch z.B. das DHG nicht auf dieses Verhältnisse anzuwenden.(1). Jedoch gibt es verschiedene Schutzbestimmungen, z.B. Lohnzahlungspflicht §YYY um den Arbeitnehmer dafür zu schützen dass seine Lohnforderung in die Masse des Überlassers fällt.

Eine zusammenfassende Definition könnte lauten: Arbeitskräfteüberlassung bezeichnet die die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur weisungsgebundenen Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden, ohne deren Arbeitnehmer zu werden. Sie stellt sich somit als Dreiecksverhältnis dar.

ArbeitskräfteüberlassungDer Arbeitnehmer [A] hat einen (regulären) Arbeitsvertrag mit dem Überlasser [Ü]. Es ist jedoch schon von Beginn an vorgesehen, dass der Arbeitnehmer nicht im Betrieb des Überlassers tätig wird, sondern bei den Beschäftigerbetrieben [B] nach Disposition des Überlassers eingesetzt wird. Der Überlasser hat wiederum einen Vertrag eigener Art mit dem Beschäftiger. Eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen Arbeitskraft und Beschäftiger entsteht nicht.

Dies macht ein Beispiel von Rauch deutlich. Wenn der Beschäftiger Handlungen setzt, die den Arbeitnehmer in einem regulären Arbeitsverhältnis zum vorzeitigen Austritt berechtigen würden (für Angestellte § 26 AngG bzw für Arbeiter § 82a GewO 1859), so ist im Überlassungsverhältnis dieser Tatbestand nicht unmittelbar erfüllt, denn der Arbeitnehmer hat sich an den Überlasser zu wenden und ihn um Abhilfe (z.B. einen anderen Einsatzbetrieb) zu ersuchen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, ist sein Austritt trotz der Erfüllung des Austrittstatbestands ungerechtfertigt.

Der Beschäftiger schuldet einerseits dem Überlasser das vereinbarte Entgelt. Es unterliegt keinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, könnte also theoretisch auch unter dem Kollektivlohn liegen, den der Überlasser zu bezahlen hat, da der Überlassungsvertrag nicht dem AVRAG zugrunde liegt, denn dessen §1 Abs. 1 sagt: „Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse…“). Der Überlassungsvertrag ist ein bürgerlich rechtlicher Vertrag und kein Arbeitsverhältnis.

Von Gregor

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