Delegation bedeutet die Abtretung eines laufenden Zivilverfahrens von einem Gericht an ein anderes. Sie ist in §31 JN geregelt. Sie erfolgt auf Antrag der Parteien, wenn es für das Verfahren zweckmässig ist. Beispielsweise wenn beide Parteien näher bei einem Gericht wohnhaft sind, als bei jenem bei dem die Klage eingebracht wurde.
Wird ein Beschluss über die Delegation gefällt, kann sich das Gericht nicht für unzuständig erklären. Diese Vorschrift dient der Verfahrensökonomie und verhindert negative Kompetenzkonflikte, die die Parteien bei Instanzgerichten klären müssten.