Gem. §81 Ehegesetz gehören zum ehelichen Gebrauchsvermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die während der Ehe zum gemeinsamen gebrauch gedient haben. Wichtig ist für die Definition, dass die Sache beiden gedient hat. Beispielsweise ein Auto, mit dem beide regelmäassig gefahren sind - selbst wenn einer der Eheleute nur Mitfahrer war. Luxusgegenstände wie Bilder gehören nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen.
Zum eheliche Gebrauchsvermögen gehören also jene Sachen, die die Ehepartner während der Ehe gemeinsam benutzt haben. Diese Sachen sind bei einer Scheidung zwischen den Ehepartnern aufzuteilen.
Zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört alles, was gemeinsam benutzt wurde. Beispielsweise Geschirr, Teppiche oder ein Fernseher. Das Auto gehört selbst dann dazu, wenn ein Ehepartner keinen Führerschein hat und es nur durch Mitfahren benutzt hat. Ebenfalls zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählen Wertpapiere oder Ersparnisse, die während der Ehe angespart wurden.
Nicht in die Aufteilung fallen Gegenstände, die nur ein Ehepartner für sich benutzt hat, wie beispielsweise ein Rasierer oder ein eigener Computer.