Entstehen Schäden aufgrund einer erlaubten Gefahr betrifft das die Gefährdungshaftung. Die Gefährdungshaftung trifft Personen und Unternehmen, die erlaubte, aber besonders gefährliche Tätigkeiten ausüben. Hierzu gehört beispielsweise der Betrieb eines Atomkraftwerks. Bei der Gefährdungshaftung kommt es nicht auf die Widerrechtlichkeit einer Handlung oder eines Verschuldens des Schädigers an.