Die Gerichtsferien war früher eine verhandlungsfreie Zeit, in denen gewöhnlich keine Zivilprozesse stattfinden konnten. Dies diente einerseits dazu Terminkonflikten zwischen Anwälten und Richtern in den Haupturlaubszeiten vorzubeugen, andererseits dazu den Richtern Zeit für Urteilsausfertigungen und Vorbildungen zu geben.

Die Gerichtsferien waren jedes Jahr von 15. Juni bis 25 August und von 24. Dezember bis 6. Januar. Per 1. Januar 2011 wurden Gerichtsferien abgeschafft. Dadurch sollten Zivilprozesse beschleunigt werden. In der Praxis hat dies freilich nur zu einer noch weiteren Überbelastung der Richter und damit im Endeffekt zu keiner Verfahrensbeschleunigung geführt.

Überbleibsel der Gerichtsferien ist die in § 222 ZPO vorgesehene Bestimmung, dass zwischen dem 17 Juli und dem 17 August sowie in zwischen 24. Dezember und 6. Jänner Fristen im Rechtsmittelverfahren teilweise gehemmt werden. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten, die früher als Ferialsachen behandelt wurden. Beispielsweise Wechselstreitigkeiten, Prozesse die einen bereits Begonnenen Bau betreffen, Besitzstörungssachen u.ä.

Von Gregor

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