Die Geschäftsverteilung, die jedes Jahr vom Gerichtspräsidium beschlossen und veröffentlicht wird, regelt welcher Richter für welchen Fall zuständig ist.

Dabei gibt es unterschiedliche Modelle, die auch kombiniert werden können. So ist es üblich, dass ein Richter für Konkurssachen zuständig ist und ein anderer für Exekutionssachen. Für die zivilgerichtliche Sachen sind bei jedem Gericht mehrere Richter zuständig. Diese können dann entweder nach dem Familiennamen des Beklagten zuständig sein, oder nach dem sogenannten Radel. Bei dieser Methode der Geschäftsverteilung wird die Richter nach der Reihenfolge des Einlangens von Klagen nacheinander zuständig. Dies hat auch den Vorteil, dass ein Beklagter nicht immer bei dem selben Richter ist, der evtl. Vorurteile aus dem vergangenen Verfahren ziehen könnte.

Ein Vestoss gegen die Geschäftsverteilung, wenn ein Richter entscheidet, der eigentlich nicht für den Prozess zuständig wäre, ist nach der ZPO ein Nichtigkeitsgrund für einen Zivilprozess. Der Oberster Gerichtshof (OGH) hat kürzlich entschieden, dass auch ein Fehler bei der Erstellung der Geschäftsverteilung einen Mangel bei den Prozessvoraussetzungen darstellt und daher ebenfalls ein Nichtigkeitsgrund ist.

Von Gregor

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