Immission im Zivilrecht sind alle Auswirkungen eines Grundstücks auf die benachbarten Grundstücke. Darunter fallen z.B. Lärm, Gerüche oder auch Licht. Wenn diese im ortsüblichen Ausmass auftreten, müssen sie geduldet werden. Übersteigen sie das ortsübliche Mass, kann man beim Bezirksgericht mittels Klage die Abstellung der Immission verlangen.

Von Gregor

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert