JN sind die Jurisdiktionsnormen. Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Zivilgerichten. In diesem Gesätz sind hauptäschlich die Zusätndigkeiten der Zivilgerichte geregelt. Das bedeutet, dass bestimmt wird, unter welchen Voraussetzungen das Bezirksgericht in erster Instanz zuständig ist bzw. unter welchen Umständen das Landesgericht die erste Instanz ist. Dazu gehört die Besetzung der Gerichte und Gerichtshöfe.
Daneben finden sich in den JN Bestimmungen über die Ablenung von Richtern, Delegation von Verfahren und die internationale Rechtszilfe in Zivilverfahren.