Die Klageeinschränkung ist eine Prozesshandlung, mit der der Kläger auf einen Teil der Forderung verzichtet. Gem. § 235 Abs. 4 ZPO ist eine Klageeinschränkung wie eine Teilweise Klagrücknahme zu werten. Daher ist, nicht wie bei anderen Klagänderungen, keine Zustimmung des Beklagten erforderlich.