Die Kollusion ist das bewusste zusammenwirken eines Machthabers mit einem Dritten um den Machtgeber absichtlich zu schädigen. Machthaber kann der Geschäftsführer eine Firma, der Obmann eines Vereins oder eine Person mit einer Handlungsvollmacht sein. Üblicherweise ist der Vertrag, den der Machthaber im Namen des Vollmachtgebers mit einem Dritten abschliesst gültig. Liegt jedoch eine Kollusion vor, ist der Vertrag nichtig.
Das klingt etwas unverständlich, ist aber doch recht einfach, wenn man es verständlich erklärt:
Es geht darum dass jemand der das Recht hat für jemanden einen Vertrag zu schliessen dieses Recht missbraucht. Beispielsweise kann ein Geschäftsführer einer GmbH für die Gesellschaft Verträge abschliessen. Wenn er nun mit einem befreundeten Lieferanten einen viel zu hohen Preis vereinbart, dann schädigt er damit die GmbH als Machtgeber. In diesem Fall liegt eine Kollusion vor. Die Rechtsfolge ist, dass der Vertrag nichtig ist und die GmbH so die Möglichkeit hat den Betrag zurückzufordern. Zumindest solange er noch nicht verjährt ist.
Die Beweislast für das Vorliegen einer Kollusion trifft denjenigen, der es vehauptet.