Konkurrenzverbot
Jeder Arbeitgeber hat ein Interesse daran, dass seine Mitarbeiter nicht für eine anderes Unternehmen arbeitet. Für Angestellte ist dies in den §§ 36 und 37 AngG geregelt. Während ein Angestelltenverhältnis aufrecht ist, darf ein Angestellter ohne Genehmigung des Dienstgebers diesem weder selbstständig noch unselbstständig Konkurrenz machen. Dieses Konkurrenzverbot gilt während des aufrechten Arbeitsverhältnisses von Gesetzes wegen.
Konkurrenzklausel
Bei einer Konkurrenzklausel geht es um die Beschränkung der Konkurrenzmöglichkeit eines Angestellten nach dem Ende der Beschäftigung. Es gilt nur wenn es klar vereinbart wurde. Hier wird oft über die Stränge geschlagen. Eine Konkurrenzklausel kann sich sowohl auf selbstständige oder unselbstständige Arbeit beziehen. Inhaltlich begründet sie eine nachvertragliche Treuepflicht. Sittenwidrig ist eine solche Klausel z.B. wenn nach dem Arbeitsverhältnis jegliche Arbeit untersagt wird.
Sanktionen bei einem Verstoss können Konventionalstraffe, Unterlassung oder Schadenersatz sein, wobei die Konventionalstraffe die anderen ausschliesst.