Die Manuduktionspflicht ist die Verpflichtung eines Richters eine Partei, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, über bestimmte Rechte zu belehren und auf Fehler hinzuweisen.

Diese Pflicht betrifft hauptsächlich das Zivilprozessrecht, es macht den Richter nicht zum Anwalt des Klägers oder des Beklagten. Verstösst der Richter gegen diese Pflicht, kann dies unter Umständen zur Nichtigkeit des Verfahrens führen.

Von Gregor

3 Gedanke zu “Manuduktionspflicht”
  1. Leider ist es beim Gericht so, daß der einflußreichere Anwalt bei Gericht das Sagen hat. Der ohne Rechtsvertrettung und beklakte, wird nicht angehört und ist immer der beschuldigte.
    Diese einseitigen Abklärungen bei Gericht haben dazu geführt das die Glaubwürdigkeit auf
    Gerechtigkeit nicht vorhanden ist. Die Gerichtsgebäude wurden zur Festungen
    ausgebaut und die vorgeladenen Personen werden wie Schwerverbrecher durchsucht.

  2. Meiner Erfahrung nach (Obsorgeverfahren, mittlerweile das dritte BG und der 4. Richter, alle in Niederösterreich) ist die Manuduktionspflicht totes Recht.
    Ich weiß, dass es auch andere Richter gibt. Aber in meinem Fall war es bis jetzt so. Zumindest zu 2 dieser Richter ist mir bekannt, dass es gegen diese einige Disziplinaranzeigen, Fristsetzungsanträge, Beschwerden wegen Verweigerung Rechtspflege gibt. Es sind jeweils Gerichtsvorsteher eines Bezirksgerichtes. Diese wollen nicht mehr Karriere machen und ob Rekurse duchgehen oder nicht ist ihnen vollkommen egal.
    Im einen Fall hat das LG dann den Rekurs von mir binnen 4 Wochen positiv erledigt und ausdrücklich von “Nichteinhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze” gesprochen. Der einzige Effekt – der Richter am BG war dann noch abweisender zu mir.

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