Das Mietrechtsgesetz, kurz MRG regelt besondere Bestimmungen, die für Mietverträge von Wohnräumen und Geschäftsräumen gelten.
Im MRG sind Vereinbarungen beschrieben, die nicht zu Ungunsten des Mieters abgeschlossen werden können. Das betrifft Regelungen wie Kündigungsfristen, Erhaltungspflichten und auch die Höhe der Miete. Letzter wird aber nicht explizit im Gesetz geregelt, es verweist auf Verordnungen, welche den genauen Höchstmietzins vorgeben.
Nicht alle Mietverhältnisse fallen aber unter den Anwendungsbereich des MRG. Man unterscheidet 3 Stufen. Das MRG unterschiedet je nach Art des Mietobjekts 3 Kategorien. Den Vollanwendungsbereich, den Teilanwendungsbereich und Objekte, für denen die Bestimmungen im Wesentlichen nicht gelten.
Vollanwendungsbereich
Alle Wohnungen, die nicht gem. § 1 Abs. 2 MRG zum Teilanwendungsbereich gehören, oder die Anwendbarkeit gem. § 1 Abs. 4 MRG ausgeschlossen wurde, fallen unter den Vollanwendungsbereich. Hier gelten sämtliche Bestimmungen.
Teilanwendungsbereich
In den Teilanwendungsbereich fallen hauptsächlich alle Wohnungen, die ohne öffentliche Förderung nach dem 30. Juni 1953 errichtet wurden. Massgeblich hierbei ist das Datum des Baubescheids, nicht der Fertigstellung.
Weiters fallen darunter Wohnungen, die durch einen Dachbodenausbau oder einen nach 2006 errichteten Zubau entstanden sind. (Siehe §1 Abs. 4 Ziff 2 und 2a MRG)
Im Teilanwendungsbereich gelten die meisten Mieterschutzbestimmungen jedoch nicht die Mietzinsobergrenze. Daher können Mieter und Vermieter hier den Preis frei vereinbaren.
Keine Anwendung des MRG
Das MRG findet keine Anwendung bei der Vermietung von Wohnungen in Gebäuden, in denen es maximal zwei Wohneinheiten gibt, also Zweifamilienhäuser oder Einliegerwohnungen. Weiters gilt es nicht für Dienstwohnungen, Studentenheime oder karitative Wohnungen. (Siehe §1 Abs. 2 MRG)