Die in § 1323 ABGB geregelte Naturalrestitution ist ein wichtiger Grundsatz im Schadenersatzrecht. Dies Prinzip besagt, dass ein Schädiger den Geschädigten so zu stellen hat, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Er soll durch die Schadenswiedergutmachung nicht schlechter und nicht besser gestellt werden. Daraus ergibt sich das Prinzip „Alt für Neu“.
Ein Beispiel:
Jemand zerstört ein 10 Jahre altes Gerät. Der Geschädigte kauft sich ein Neues. Im Rahmen des Schadenersatzprozess muss er sich anrechnen lassen, dass das neue Gerät besser ist als das Alte. Darum erhält der Geschädigte nur Zeitwert des zerstörten Geräts.