Das Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) besagt, dass Beweise nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgebracht werden dürfen. Zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Beweismittel sind unerheblich und für das Gericht nicht zu berücksichtigen.
Der Grund dafür ist, dass Parteien Ihre Beweismittel sofort offenlegen und sich nicht ein Ass im Ärmel aufsparen sollen. Treten Beweise erst nach dem Schluss der Verhandlung zu Tage, z.B. weil ein neuer Zeuge aufgetaucht ist, kann mit einer Wiederaufnahmsklage unter Umständen eine Neuauflage des Zivilprozesses erreicht werden.