Nichtigkeit ist ein Verfahrensmangel, der so gravierend ist, dass das Urteil ohne weitere inhaltliche Prüfung aufzuheben ist und der Zivilprozess neu durchgeführt wird. Die Nichtigkeitsgründe sind in § 477 ZPO abschliessend aufgezählt.
Beispiele dafür sind, wenn ein unzuständiges Gericht ein Urteil gefällt hat, wenn einer Partei das rechtliche Gehör rechtswidrig verweigert wurde oder auch der unrechtmässige Ausschluss der Öffentlichkeit in einem Prozess.
Die Nichtigkeit kann mit einer Berufung und einem Rekurs geltend gemacht werden. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wie im Strafrecht gibt es im Zivilprozessrecht nicht.