Der Oberste Gerichtshof, kurz OGH ist in zivilrechtlichen Streitigkeiten und in Strafsachen die höchste Instanz. In Österreich gibt es in Zivilrecht keinen Instanzenzug an das Verfassungsgericht. Allerdings besteht die Möglichkeit, das der OGH dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) vorzulegen, wenn er bei einem Verfahren der Auffassung ist, dass ein Gesetz, dass er anwenden müsste, verfassungswidrig ist.

Das wichtigste Ziel des OGH ist eine einheitliche und gesicherte Rechtsprechung für das ganze Bundesgebiet zu schaffen. Ansonsten könnten Sachverhalte von einem Gericht anders beurteilt werden, als von einem anderen und für die Bürger wäre das Ergebnis dem Zufall überlassen, in welchem Sprengel ihr Prozess stattfindet. Die Entscheidungen des OGH sind zwar nur in der jeweiligen Sache bindend, da die Richter der Unterinstanzen grundsätzlich weisungsfrei sind. Jedem Richter ist jedoch klar, dass sein Urteil aufgehoben wird, wenn er von der Jurisdiktion des Höchstgerichts abweicht.

Eine weitere Aufgabe ist natürlich die Kontrolle der Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte, Landesgerichte und Oberlandesgerichte. Denn Richter sind auch Menschen und können Fehler machen. Zudem kann es sein, dass die Interpretation von Rechtsgrundlagen wie Gesetzen oder Verordnungen nicht eindeutig ist. Die Höchstrichter versuchen dann eine klare Interpretation, damit sich die Bürger darauf verlassen können.

Beim OGH gibt es 60 Richter, die gemeinsam in Senaten zu je 6 Richtern Entscheidungen fällen. Dabei gibt es eine grobe Unterteilung in Senate für Zivilverfahren und Senate für Strafsachen. Darunter gibt es eine detailliertere beispielsweise einen Senat, der für arbeitsrechtliche Fragen zuständig ist.

Die ZPO sieht nicht immer einen Rechtszug an den OGH vor. Wenn der Streitwert beispielsweise zu gering ist und keine unklare Rechtslage vorliegt, endet der Instanzenzug bereits beim Oberlandesgericht. Ebenso kann bei bestätigenden Entscheidungen über Beschlüsse der Rechtszug an den OGH ausgeschlossen sein.

Wichtig ist noch zu wissen, dass bei fast allen Verfahren vor dem OGH absolute Anwaltspflicht herrscht. Verfahren vor dem OGH werden in aller Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt. Nur in besonderen Fällen findet eine mündliche Verhandlung statt. Zeugen werden vor dem Höchstgericht nicht gehört. Sollte eine weitere Zeugenbefragung notwendig sein, wird der Prozess zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Von Gregor

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