Die Parteifähigkeit ist die wichtigste Grundvoraussetzung für einen Zivilprozess. Sie ist in §1 ZPO geregelt und knüpft an die Rechtsfähigkeit im bürgerlichen Recht. Dies trifft einerseits für alle natürlichen Personen zu und andererseits für juristische Personen. Gesellschaften, die nicht selbst rechtsfähig sind, wie eine Offene Gesellschaft (OG), sind nicht parteifähig. Es müssen immer die Gesellschafter klagen oder geklagt werden.

Bei ausländischen Gesellschaften ist das Recht des Herkunftslandes entscheidend. Ist die Gesellschaft in dem Land, in dem sie Ihren Sitz hat parteifähig, ist sie es auch in Österreich. Bei einer englischen LTD ist das ebenso der Fall wie bei einer amerikanischen inc.

Nur wenn Parteifähigkeit vorliegt, kann eine Person Kläger oder Beklagter in einem Zivilverfahren sein.

Von Gregor

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