Das Prozessprogramm iSd § 258 wird bei einem Zivilprozess vom Richter mit Beschluss festgelegt, Es legt den Ablauf des Prozesses fest. Dabei geht es vor allem um die Beweisthemen und die Beweismittel, die aufgenommen werden.
Im Gegensatz zu anderen Beschlüssen hat das prozessleitende Prozessprogramm keine Bindungswirkung. Dem Gericht steht es frei andere Beweisthemen zu erörtern oder weiter Beiweise, z.B. Urkunden oder Zeugen, aufzunehmen.
Ein direktes Rechtsmittel gegen das Prozessprogramm gibt es nicht. Nur wenn ein beantragtes Beweismittel nicht aufgenommen wird, kann am Ende des Zivilprozesses das Urteil mit Berufung angefochten werden.