Eine Ehe kann aus Verschulden oder wegen Zerrüttung geschieden werden. Diese Unterscheidung ist unter anderem für die wechselseitigen Unterhaltsansprüche entscheidend.

EherechtDas Ehegesetz (EheG) definiert im § 49 eine schwere Eheverfehlung als Scheidungsgrund. Eine solche Verfehlung ist beispielsweise ein Seitensprung. Von den Gerichten wurden bereits viel banalere Vergehen als schwere Verfehlung eingestuft. So wurde die Verheimlichung eines Zusatzeinkommens, häufe durchzechte Nächte, das Ausplaudern von Intimitäten oder Beleidigungen in der Öffentlichkeit als Scheidungsgrund angesehen.

Neben der Eheverfehlung gibt es die "sonstigen" Scheidungsgründe. Diese sind im Gesetz genau aufgezählt:

§ 50 EheG Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten
Setzt ein Ehegatte eine Eheverfehlung, die Ihm aufgrund einer geistigen Störung nicht zugerechnet werden kann, so kann das Vorführen der Ehe für den anderen Ehepartner dennoch unzumutbar sein. Daher gibt das Ehegesetz in diesem Paragraphen hierfür einen eigenen Scheidungsgrund.

§ 51 EheG Geisteskrankheit
Wegen Geisteskrankheit eines Ehegatten kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn sich die Krankheit so schwer ist, dass dadurch die Ehegemeinschaft aufgehoben wird und nicht mehr hergestellt werden kann.

§ 52 EheG Ansteckende oder ekelerregende Krankheit
Wenn ein Ehegatter an einer unheilbaren ekelerregenden oder ansteckenden Krankheit leidet ist die Vorführung der Ehe für den anderen Unzumutbar und er kann aus diesem Scheidungsgrund die Scheidung verlangen.

Von Gregor

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