Die Streiteinlassung entsteht durch das erstmalige Vorbringen des Beklagten. Diese entfaltet verschiedene Wirkungen. Zum einen tritt die Streitanhängigkeit ein, somit kann kein Versäumnisurteil mehr ergehen. Wenn der Beklagte nicht die Unzuständigkeit einwendet, wird das Gericht zuständig, sofern eine prorogable Zuständigkeit vorliegt.
Verschiedene Prozesshandlungen, wie der Antrag auf Festsetzung einer aktorischen Kaution, können nach der Streiteinlassung nicht mehr gesetzt werden.