Die Streitgenossenshaft ist §§ 59 und 60 ZPO geregelt. Dabei handelt es sich um ein prozessrechtliches Konstrukt, um Verfahren zusammenzufassen. Die Streitgenossen bilden eine einheitliche Streitpartei. Sie können jedoch unabhängig und auch widersprüchliche Prozesshandlungen setzten. Das Urteil kann ebenfalls unterschiedlich ausfallen.

Das bekannteste Beispiel sind Verkehrsunfälle. Dabei wird in der Regel die Haftpflichtversicherung und der KFZ-Halter gemeinsam geklagt, da beide solidarisch haften.

Im Ausserstreitgesetz ist die Streitgenossenschaft nicht regelt, jedoch im Wesentlichen gleich wie die ZPO.

Von Gregor

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