Aus vielen Gründen kann eine Eigentümergemeinschaft entstehen. Mehrere Personen erben ein Grundstück gemeinsam oder Eheleute kaufen gemeinsam eine Immobile. Sind sich die Miteigentümer über die Verwendung der Sache uneins, gibt es mehrere Möglichkeiten dies rechtlich zu klären.
Die Realteilung, bei der die Sache in mehrere Teile geteilt wird, wird vom Gesetz favorisiert. Ist eine Sache unteilbar, z.B. eine Eigentumswohnung, haben die Parteien die Möglichkeit sich gütlich zu einigen. Das ABGB schlägt hier explizit einen Schiedsmann vor, der eine Einigung fördern soll.
Kommt eine Einigung nicht zu standen, sieht § 843 ABGB die Teilungsklage vor. In Folge dieser Klage wird die Sache durch das Gericht versteigert. Der Versteigerungserlös wird dann auf die ehemaligen Miteigentümer aufgeteilt. Ein Freihandverkauf durch das Gericht ist ausgeschlossen.
Braucht man für einen Teilungsklage einen Rechtsanwalt?
Wie bei jedem Zivilprozess herrscht nach der ZPO auch bei einer Teilungsklage ab einem Streitwert von EUR 5000,- absolute Anwaltspflicht. Bei Beträgen darunter brauchen Sie nicht zwingend einen Rechtsanwalt, empfehlenswert ist er aber trotzdem. Für die Teilungsklage gibt es nämlich kein Formular, sondern sie muss als Schriftsatz eingebracht werden. Dabei sind die Formvorschriften der ZPO einzuhalten. Weist der Schriftsatz Fehler auf, kann dies zur kostenpflichtigen Zurückweisung der Klage führen.
Welches Gericht ist für eine Teilungsklage zuständig?
Bis zu einem Wert von 10.000 Euro ist das Bezirksgericht zuständig. Ist der Streitwert höher, so ist das Landesgericht zuständig.
Bei Immobilien ist es das Gericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.