Der Unmittelbarkeitsgrundsatz besagt, dass ein Zivilgericht nur Beweise würdigen und seine Feststellungen im Urteil darauf stützen darf, wenn es diese Beweismittel selbst durch Augenschein oder Verlesung in der Verhandlung aufgenommen hat.
§281a ZPO sieht eine Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz vor, wenn Akten aus einem Vorprozess stammen, in dem sowohl der Kläger als auch der Beklagte teilgenommen haben. Voraussetzung ist, dass beide Parteien zustimmen oder die Beweismittel nicht mehr verfügbar sind.