Urteile sind Entscheidungen von Gerichten, die eine Rechtssache (i.d.R) abschliessend erledigen. Ausgenommen hiervon sind Teilurteile gem § 391 ZPO und Zwischenurteile gem. § 393 ZPO, mit denen nur ein Teilbereich erledigt wird.
Das Urteil wird gefällt, wenn wenn der Rechtsstreit aus Sicht des Gerichts reif und die Verhandlung geschlossen wird. Obwohl § 414 Abs. 1 ZPO vorseiht, dass Urteil gleich nach dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung zu verkünden sind, ist dies im Zivilverfahren, anders als im Strafverfahren, eher die Ausnahme. In den meisten Fällen wird den Parteien das Zivilurteil schriftlich zugestellt.
Erstinstanzliche Urteile können binnen vier Wochen mit einer Berufung bekämpft werden. Wird kein Rechtsmittel eingelegt, wird es rechtskräftig.
[…] beim Gericht erster Instanz einlagt. Die Berufungsfrist beträgt 4 Wochen ab Zustellung des Urteils, wenn es schriftlich erfolgt. Die Berufungsschrift muss ferner gem. § 467 ZPO das Berufungsgericht […]
[…] Zivilprozessrecht kennt zwei Formen, in der Gerichte Entscheidungen fällen: Beschlüsse und Urteile. Der wesentliche Unterschied ist, dass Urteile enderledigend sind und in einem Urteil inhaltlich […]