§ 414 Abs. 3 ZPO sieht vor, dass der Richter in einem Zivilprozess das Urteil nach dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung innerhalb von 4 Wochen ausfertigen muss. Hält sich der Richter nicht an diese Urteilsabgabefrist, können die Parteien gem. § 91 GOG einen Fristsetzungsantrag an das nächsthöhere Gericht stellen.