Oft kommt es in Zivilprozessen vor, dass sich beide Streitparteien gegenseitig - sie sind also beide Kläger und Beklagter. Nach der ZPO ist das zuständige Gericht, jenes, an dem der Beklagte seinen Sitz hat. Hat der Beklagte eine Gegenforderung, die die Klagsumme übersteigt, müsste er nun seinerseits eine Klage am Sitz des Klägers einbringen.

Um solche Verfahren zu vereinfachen, hat, wurde in § 96 JN die Möglichkeit der Wiederklage geschaffen. Dies dient der Verfahrensökonomie. Der Kläger kann, wenn die Zuständigkeit des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, gegeben ist, wahlweise eine Wiederklage einbringen. Dieses Gericht kann dann sowohl über die Klage als auch über die Wiederklage entschieden.

Voraussetzung ist, dass der Wiederklageanspruch mit dem Klagebegehren in Zusammenhang steht. Das Gericht entscheidet über die Klage und die Wiederklage zwar in einem Verfahren, die Urteile hängen nicht voneinander ab. Es ist möglich, dass beiden Klagen stattgegeben oder beide zurückgewiesen werden.

Von Gregor

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