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Das Oberste Gerichtshof hat in einer Arbeitsrechtssache entschieden. Die Klägerin arbeitete als Aushilfskellnerin in einem Caféhaus. Während des Corona-Lockdowns wurde sie in Kurzarbeit geschickt und erhielt entsprechende Zahlungen. Ab April 2021 konnte sie aufgrund abgelaufener Arbeitsbewilligung nicht mehr in die Kurzarbeit einbezogen werden. Die Beklagte zahlte ihr von April bis Mitte Mai 2021 keinen Lohn. Die Klägerin forderte den ausstehenden Lohn, anteilige Sonderzahlungen, Entgelt für Mehrstunden und eine Urlaubsersatzleistung. Das Erstgericht gab der Klage weitgehend statt. Die Beklagte legte Berufung ein, argumentierte unter anderem mit höherer Gewalt aufgrund der COVID-19-Pandemie.

Das Berufungsgericht stimmte größtenteils mit dem Erstgericht überein. Es erklärte, dass die Beklagte den Lohnanspruch für den Zeitraum Mai 2021 nicht ausreichend bestritten hatte. Es stellte jedoch fest, dass die COVID-19-Pandemie als höhere Gewalt anzusehen sei. Dennoch müsse die Beklagte den Lohn für den Zeitraum nach dem Lockdown zahlen, da dies nicht als allgemeine Katastrophe anzusehen sei. Die ordentliche Revision wurde zugelassen, da es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des §1155 ABGB (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Fall höherer Gewalt) gab.

Von Gregor

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