Das geschriebene Recht und das wirkliche Leben gehen oft weit auseinander. So auch in Fall eines lesbischen Paares, die vor einiger Zeit wegen eines Kusses aus dem Café Prückel in Wien gefolgten sind und Lokalverbot erhalten haben.
Anstatt die Geschäftsführerin auf Unterlassung und Schadenersatz zu klagen, haben die beiden beschlossen, die Sache publik zu machen. Ein fast weltweites Medienecho war die Folge. In den sozialen verbreite sich die Angelegenheit ebenfalls rasch und es kam zu einer Protestkundgebung vor dem Café. Das zeigt, dass es nicht immer ein Gericht braucht, sondern dass mit anderen Methoden das eigene Ziel besser, schneller und effizienter erreicht werden kann. In Zukunft wird es sich nicht nur diese Lokalbesitzerin sondern auch andere vielleicht besser überlegen, vor ein diskriminierendes Lokalverbot ausgesprochen wird.
Die Klage währe aber ohnehin recht schwierig geworden, jedoch rechtlich sehr interessant gewesen. Ein Diskriminierungsverbot, welches auch für zivilrechtliche Verhältnisse gilt, findet sich im § 31 Abs.1 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Demnach vom Angebot an Waren oder Dienstleistungen wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit, dem Geschlecht oder dem Familienstand ausgeschlossen werden. Die sexuelle Orientierung wir nicht explizit erwähnt. Man könnte nun versuchen rechtlich zu argumentieren, dass dieser Fall unter das Geschlecht zu subsumieren ist, denn wenn eine der beiden Frauen ein anderes Geschlecht hätte, wären sie vermutlich nicht aus dem Lokal verweisen worden. Leider gibt es dazu noch keine gesicherte Rechtsprechung.