Wer schon einmal eine Wohnung zur Vermietung oder zum Verkauf offeriert hat, ist sicher mit zahlreichen Anfragen von Maklern konfrontiert worden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte dazu jüngst einen Fall zu entscheiden. Ein Immobilienbesitzer hatte mit einem Makler einen Alleinvermittlungsauftrag. Der Makler bewarb die Immobilie und führte einige Besichtigungen mit Interessenten durch. Er war allerdings nicht in der Lage einen Käufer zu finden. Ein Kaufinteressent legte zwar ein Angebot, allerdings mit einem erheblichen Preisnachlass. Darauf wollte sich der Verkäufer nicht einlassen.

Als der Alleinvermittlungsauftrag ablief, inserierte der Verkäufer die Immobile selbst auf einer Internetplattform. Diese Anzeige bemerkte der Interessent und kontaktierte den Verkäufer direkt. Nun akzeptierte er das Angebot.

Der Makler bekam Wind davon und forderte die ursprünglich vereinbarte Provision. Der Verkäufer verweigerte die Zahlung und der Makler zog vor Gericht – mit Erfolg.

Nach Auffassung des OGH steht die Provision zu, weil der Makler eine Besichtigung mit dem Interessenten durchgeführt hat. Diese war, wenn auch nur teilweise mitursächlich für den erfolgreichen Verkauf. Neben der Provision muss der Verkäufer nun auch noch die Gerichts und Anwaltskosten bezahlen.

Unsere Empfehlung

Es sollte genau überlegt werden, ob man wirklich einem Makler beauftragen soll. Besonders bei Alleinvermittlungsaufträgen oder Exklusivverträgen sollte man sich überlegen, ob es nicht besser ist, selbst zu inserieren und die Wohnung ohne Makler zu verkaufen. Bei potenziellen Käufern sind provisionsfreie Immobilien sehr beliebt.

Von Gregor

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