Entlassung

Wird ein Arbeitnehmer entlassen stehen ihm im Arbeitsvertrag vereinbarte oder im Kollektivvertrag vorgesehenen Sonderzahlungen, die bei Ende des Dienstverhältnisses zu bezahlen sind nichts zu.

Kann der Arbeitnehmer beweisen, dass die Entlassung unbegründet war, stehen Ihnen diese Sonderzahlungen natürlich zu. In den meisten Fällen wird es für ein Gericht klar festzustellen sein, ob ein Entlassungsgrund verwirklicht wurde oder nicht. Eine Grauzone hat der Gesetzgeber an und für sich in diesem Bereich nicht vorgesehen.

In der Praxis hält sich die Rechtsprechung nicht immer an die Ideen des Gesetzgebers. So kamen die Gerichte in einem Fall, der nun vom OGH abschliessend geklärt wurde zu der Auffassung, dass es sehr wohl ein teilweises Verschulden an eine Entlassung geben kann. Daraufhin stellte sich die Frage, ob dem Arbeitnehmer die bei einer Kündigung vorgesehene Sonderzahlung zusteht oder nicht.

Ein Kellner war krankheitsbedingt nicht mehr zur Arbeit erschienen. Dem Arbeitgeber sagte er jedoch nichts von der Krankheit und übermittelte ihm auch keine Krankenstandbestätigung von einem Arzt. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die Entlassung aus. Dagegen klagte Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht. Es kam zur Auffassung, dass die Entlastung zwar ungerechtfertigt war, der Arbeitnehmer jedoch aufgrund der fehlenden Krankmeldung eine Mitschuld daran trägt.

Der OGH hat nun in seiner Entscheidung 9 OBA 6/15w dieses Urteil bestätigt und klargestellt, dass die Sonderzahlung nur in reduziertem Umfang zusteht. Entsprechend dem Mitverschulden an der Entlassung ist der Betrag zu reduzieren.

Von Gregor

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