Auf ZPO.at haben in der Vergangenheit bereits über die Impressumspflicht diskutiert. Jetzt gibt es ein neues Urteil des EuGH, das zwar Amazon betrifft, jedoch auch für Kleinunternehmen interessant sein dürfte. Gerne möchte ich dies kurz ausführen und erklären.
Wer eine Telefonnummer von Amazon sucht, der braucht viel Geduld. Wie bei vielen Grosskonzernen findet sich im Impressum keine direkte Nummer. Nur ein Rückrufformular wird angegeben. Ebenso keine echte Email-Adresse.
Eine deutsche Verbraucherorganisation sah darin einen Verstoss gegen die im deutschen Recht, ähnlich wie in Österreich, vorgesehene Verpflichtung, eine Telefonnummer, eine Faxnummer und eine Email-Adresse anzugeben. Die Organisation klagte, das Verfahren zog sich bis zum BGH, der die Frage an den EuGH stellte, ob diese Verpflichtung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Die Entscheidung der Richter viel nun relativ klar aus, sodass Unternehmen nun Rechtssicherheit haben.
- Unternehmen müssen für Verbraucher eine schnelle und effiziente Kontaktmöglichkeit schaffen. Das müssen aber nicht zwingend Telefonnummer und Email oder antiquierte Kommunikationsmittel wie Telefax sein. Wenn über ein Kontaktformular oder eine Chatfunktion die einfache und schnelle Kontaktaufnahme möglich ist, ist das ausreichend.
Da wird es nun auch für Kleinunternehmen interessant, denn nicht jeder hat heute noch ein Fax, manche haben nicht mal mehr einen Festnetzanschluss. Dank dieser Entscheidung ist nun klar: Man muss sich nicht extra ein Fax zulegen. - Wenn aber ein Unternehmen derartige Kommunikationsmittel besitzt und gewöhnlich für Kundenkontakte nutzt, müssen Sie auch im Impressum angegeben werden.
Wir finden, dass diese Entscheidung eine gute Klarstellung zu der bisherigen, nicht ganz eindeutigen nationalen Regelung ist. Der EuGH stellt damit klar, dass Kommunikationsmittel und Wege sich mit der Zeit ändern und ein Unternehmen nicht gezwungen sein kann, alle alten Kommunikationswege offenzuhalten.