Der kryptische Name 2. COVID-19-JuBG (Justizbegleitgesetz) sagt vermutlich wenigen Leuten etwas. Doch di darin enthaltenen Massnehmen bringen für viele Menschen finanzielle Erleichterungen. Eine wichtige derartige Erleichterung ist im §2 die Möglichkeit der Kreditstundung. Banken haben diese zu gewähren, wenn ein Konsument einen Kredit vor dem 15. März 2020 abgeschlossen hat und dieser zwischen 1. April 2020 und 31. Jänner 2021 fällig ist. Derartige Kredite können auf Antrag für die Dauer von zehn Monaten gestundet werden, wenn der Kreditnehmer aufgrund der der “Pandemie” Einkommensausfälle hat.
Das die Banken in der Kreise auch nichts zu verschenken haben, erklärt vielleicht, dass viele von ihnen die Kredite zwar gestundet haben, die Zinsen weiterberechnet haben. Zwar sind diese zwar aktuell sehr niedrig, wer kurz vor Ausbruch der Kriese eine Wohnung gekaut hat, für den bedeuten 10 Monate Zinsen dennoch eine Stange Geld.
Der VKI klagte nun verschiedene heimische Banken und begehrte die Feststellung, dass während einer Kreditstundung keine Zinsen zu zahlen seien. Das Verfahren zog sich bis zum OGH, der nun (3Ob189/21x) im Sinne der Kreditnehmer entschied.
Zwar finde sich im Gesetz keine klare Aussage darüber, ob die Zinsen für diesen Fall zu zahlen seinen oder nicht. Würde jedoch ein Kreditnehmer diesen Kredit Stunden, hätte er höhere Zinsen zu zahlen und dadurch keinen finanziellen Vorteil. Genau darum sei es dem Gesetzgeber ja gegangen.
Darum müsse das Gesetz so interpretiert werden, dass sich der vom Verbraucher aufgrund des Kreditvertrags insgesamt zu zahlende Gesamtbetrag aufgrund der Stundung nicht erhöhen darf.
Dieses Beispiel zeigt wieder einmal sehr gut, welchen Aufwand die Husch-Pfusch-Gesetze nach sich ziehen. Jedenfalls dürfen Kreditnehmer, die die Stundung in Anspruch genommen haben, sich auf eine Rückzahlung freuen. Ob die Banken das von sich aus tun ist fraglich. Betroffene sollten jedenfalls nachfragen.