Der Trend zu Fitnessstudios ist ungebrochen. Individualsport ist mehr den je im Trend. Was ist eigentlich, wenn man das Abo aus gesundheitlichen Gründen nicht nuten kann? Muss man ein Fitnessstudio bezahlen wenn man krank ist? Diese Frage hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) im May 2014 zu entscheiden.
Die Arbeiterkammer hatte imFall 5 Ob205/13b eine Verbandsklage erhoben, mit welcher diese erneut viele Tausende Euro der Beiträge ihrer Zwangsmitglieder verschwendete. Die Beklagte ist die Betreiberin der L*********** Fitnessstudios. Die AGBs der Beklagten sehen vor, dass Kunden, die länger als 4 Wochen krankheitsbedingt nicht am Fitnesstraining teilnehmen können, keine Beiträge für das Abo bezahlen müssen, wenn Sie ein ärztliches Attests vorlegen.
Die Arbeiterkammer sah darin eine gröbliche Benachteiligung der Kunden. Durch diese Klausel würde den Kunden suggeriert, dass es ausser dieser Ruhendstellung keine Möglichkeit der ausserordentlichen Kündigung gibt. Der OGH stellte klar, dass Konsumenten sehr wohl zwischen Kündigung und Ruhendstellung unterscheiden können. Die Klausel, die Kunden von Beiträgen befreit, wenn sie krank sind, ist ein entgegenkommen und sicher kein Nachteil der Kunden.
In diesem Fall ging es nur um eine vorübergehende Krankheit. Wenn Sie länger nicht im Stande sind, das Fitnesscenter zu nutzen, kann ein Fall der clausula rebus sic stantibus oder ein anderer Grund für eine ausserordentliche Kündigung vorliegen.
Empfehlenswert ist, beim Studio zu fragen, wie dort mit Krankheitsfällen umgegangen wird, bevor Sie ein Abo abschliessen.