Wenn sich Eheleute scheiden lassen steht demjenigen, der kein eigenes Einkommen bezieht ein Unterhalt zu, den der andere Ehepartner bezahlen muss.Geht der unterhaltsberechtigte Ehepartner eine neue Beziehung ein, kann dieser Anspruch erlöschen. Nach dem Gesetz erlischt er jedoch erst, wenn eine neue Ehe eingegangen wird. Höchstgerichtliche Judikatur hat jedoch klargestellt, dass ein geschiedener Ehepartner, der in einer Lebensgemeinschaft lebt und den neuen Lebensgefährten nicht heiratet um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren dennoch den Unterhaltsanspruch verwirkt.
Wie verhält es sich, wenn ein Ehepartner bei aufrechter Ehe die gemeinschaftliche Wohnung verlässt und zu einem anderen zieht? Man könnte meinen, dass hier die selben Vorschriften gelten würden. Der OGH ist hat dieser Meinung in einer aktuellen Entscheidung (1 Ob 56/14p) widersprochen. Das Höchstgericht stellte fest, dass während aufrechter Ehe eine Lebensgemeinschaft den Unterhaltsanspruch nicht schmälert. Grund dafür sein, dass eine neue Ehe gar nicht geschlossen werden kann, solange die „alte“ Ehe noch aufrecht ist.
Zu beachten ist, dass diese Lebensgemeinschaft für den anderen Ehegatten eine Scheidungsgrund darstellen kann und so der nacheheliche Unterhalt verwirkt werden könnte.