Lohnabrechnungen sind in Österreich oft sehr kompliziert und es kann leicht zu Fehlern kommen. Wenn diese mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg vorkommen, können sich die Beträge schnell zu einem grösseren Betrag summieren.
Hat sich der Arbeitgeber zuungunsten des Mitarbeiters verrechtet, ist der Fall relativ einfach. Innerhalb der 3 jährigen Verjährungsfrist kann der Arbeitnehmer den zu wenig erhalten Lohn einfordern.
Für einen Unternehmer ist es aber nicht ganz so einfach, zu viel bezahlten Lohn zurückzufordern oder bei zukünftigen Gehaltsauszahlungen abzuziehen. Um Arbeitnehmer vor hohen, unerwarteten Rückzahlungen zu schützen, hat der Gesetzgeber hier gewisse Schranken eingeführt.
Gem. § 1431, § 1437 ABGB muss ein Arbeitnehmer zuviel erhaltenen Lohn nicht zurückzahlen, wenn er die Zahlung redlich erhalten hat und den Mehrbetrag bereits verbraucht hat.
Im Klartext heisst das, dass man nicht erkennen konnte, dass bei der Abrechnung etwas nicht stimmt. Das ist klar nicht der Fall, wenn die Überweisung plötzlich und ohne erkennbaren Grund höher ausfällt. Der Arbeitnehmer ist dann verpflichtet, genauer nachzufragen. Ansonsten kann er sich nicht auf die Redlichkeit berufen. Bekommt er jedoch von Angang an ein zu hohes Gehalt überwiesen, wird man wohl davon ausgehen können, dass die Lohnabrechnung korrekt erfolgt ist.
Einen interessanten Fall zu dieser Thematik hatte kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entschieden. Ein Bundesheerpilot, dessen Dienstvertrag gekündigt wurde, hat mit der letzten Gehaltsabrechnung eine Abfertigung in der Höhe von rund 14.000 Euro erhalten. Dafür hat er sich ein Auto gekauft.
Einige Monate später bemerkte man im Verteidigungsministerium, das der ehemalige Mitarbeiter gar keinen Anspruch auf diese Abfertigung gehabt hätte, weil er bei einer Mitarbeitervorsorgekasse angemeldet war. Das Ministerium forderte die Rückzahlung, was der Soldat ablehnte.
Alle drei Instanzen stellten fest, dass der Mitarbeiter davon ausgehen durfte, dass die Republik Österreich Lohnabrechnungen korrekt macht. Da es sich um die letzte Abrechnung gehandelt hat, war es nicht ungewöhnlich, dass eine Sonderzahlung ausbezahlt wird. Er musste daher das zu viel erhaltene Gehalt nicht zurückbezahlen.
Natürlich darf man von diesem Fall nicht auf alle anderen schliessen, denn wer die Vermutung hat, dass etwas nicht stimmt, muss nachfragen. Bei einem kleineren Unternehmen wird das sicher einfacher sein, als beim Staat. Darum werden hier andere Massstäbe anzusetzen sein und man bei Unklarheiten nachfragen müssen, bevor man das Geld ausgibt. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt auch in diesem Fall. Danach ist eine Rückforderung jedenfalls nicht mehr möglich.