Wer das Kindergeld in voller Höhe beziehen will, muss sich dafür an verschiedene Auflagen halten. Eine davon, die sehr sinnvoll ist, sind die regelmässigen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Wurden diese Untersuchungen durchgeführt, muss der Gebietskrankenkasse, die für die Auszahlung des Kindergeldes zuständig ist, ein entsprechender Nachweis erbracht werden.
Wir wissen nicht in allen Bundesländern, wie dabei umgegangen wird, in Wien scheint es wohl so zu sein, dass die GKK die Eltern nicht informiert, wenn der Nachweis noch nicht erbracht wurde. Das wurde einer jungen Familie nun zum Verhängnis.
Die Mutter bezog ein Jahr lang Kindergeld und führte sämtliche im Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Untersuchungen zeitgerecht durch. Nach der letzten Untersuchung vergass sie jedoch, den Nachweis an die GKK zu senden.
Daraufhin stellte die Wiener GKK fest, dass Kindergeld zu unrecht bezogen worden sei, da der erforderliche Nachweis nicht fristgereicht eingebracht wurde. Daher forderte die Gebietskrankenkasse von den Eltern EUR 1.518 zurück. Diese wehrten sich gegen die, ihrer Ansicht nach ungerechtfertige, Forderung.
Das Erstgericht gab den Eltern recht. Es sprach aus, dass das Gesetz vorschreibt, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vornehmen zu lassen. Damit sei jedoch nicht gemeint, dass der Anspruch verfällt, wenn die Untersuchung zwar fristgerecht durchgeführt worden sei, jedoch der fristgerechte Nachweis versäumt werde.
Die GKK erhob Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil und bekam schlussendlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) recht. Die Höchstrichter waren der Auffassung, dass das Gesetz nicht vorschreiben würde, dass die GKK die Kindergeldbezieher an ihre Verpflichtungen erinnern oder nicht erbrachte Nachweise einfordern müsse.
Daher hätte die WGKK richtig gehandelt und es besteht eine Rückzahlungspflicht. Die Eltern müssen somit EUR 1.518 zurückzahlen.
Sehr viel Geld wegen eines vergessenen Nachweises und einem doch eher überschiessenden Formalismus, denn schliesslich wurden die erforderlichen Untersuchungen zeitgerecht gemacht. Darum sollte es eigentlich gehen. Leider hat der OGH das aber nicht verstanden.