Ein häufiger Konflikt im Markenrecht ist die Frage, was stärker ist, ein Name oder eine Marke. Zwar gilt der Grundsatz, dass ein bürgerlicher Name einen gewissen Vorrang hat, doch lässt sich diese Frage so einfach nicht pauschal beantworten.
Um das Problem zu verstehen, müsse wir uns etwas mit den Zielen des Markenschutzes beschäftigen. Der Sin und Zweck einer Marke ist, dass Kunden Waren und Dienstlistungen erkennen und von anderen unterschieden können. Verwendet nun ein anderes Unternehmen die selbe oder eine sehr ähnliche Bezeichnung für seine Produkte, dann besteht leicht eine Verwechslungsgefahr. Genau davor will das Markenrecht schützen.
Einige Namen kommen sehr häufig vor und es ist nicht unüblich, dass Unternehmen nach ihren Gründern benannt werden. Wird nun von einem Unternehmen zusätzlich eine Wortmarke mit diesem Namen eingetragen, geniesst es einen starken Schutz.
Doch was ist, wenn ein anderer Unternehmer, mit dem selben Namen Produkte vermarkten möchte – und er einfach zufällig auch so heisst? Solange es sich um ganz andere Produkte handelt, ist das kein Problem. Den Markenschutz gibt es nur für bestimmte Schutzklassen. Das sind verschiedene Produktgruppen. Wenn also eine Meier GmbH ihren Meier-Wein anbietet und ein anderes Unternehmen Meier-Schuhe besteht kein gegenseitiger Anspruch z.B. auf Unterlassung nach dem Markenrecht.
Immer wieder kommt es vor, dass zwei Unternehmen mit dem selben Namen auch die selben Produkte anbieten. Gerade im Weinbau ist das häufiger der Fall. Denn in diesem Bereich werden die Weine fast immer mit dem Namen des Winzers vermarktet.
Hierzu gab es jüngst einen Rechtsstreit, der die Gerichte beschäftigte. Zwei Brüder stellten beide in der selben Gegen Wein unter ihrem Familiennamen her. Beide hatten je eine GmbH mit dem Familiennamen.
Das jüngere Unternehmen vermarktete den Wein zunächst unter einem anderen Namen, für den es seinerseits eine Wortbildmarke eingetragen hatte. Die Marketingstrategie änderte sich jedoch mit der Zeit. Das Unternehmen begann die Weine ebenfalls mit dem Familiennamen zu bewerben.
Der Oberste Gerichtshof, der den Fall abschliessend zu behandeln hatte, sah darin eine bewusst unlautere Verwendung des Namens. Die Verwechslungsgefahr sei bewusst in Kauf genommen zu werden. Daher gab der OGH dem Unterlassungsbegehren statt. Im Urteil stellten die Richter klar, dass nicht jede Verwendung des eigenen Namens zwingend untersagt ist, wenn es dafür eine Marke zugunsten eines anderen Unternehmens gibt. Die Zulässigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.