FahrradVor einigen Wochen haben wir auf ZPO.at über die Helmpflicht beim Fahrradfahren berichtet. Bis dahin gingen alle höchstgerichtlichen Urteile davon aus, dass es keine Helmpflicht gibt, denn eine solche ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dem zufolge sei einem Radfahrer, der keinen Helm trägt, auch kein Vorwurf zu machen und es trifft einen Fahrradfahrer keine Mitschuld an seinen Verlstzungen, wenn er bei einem Unfall keinen Helm getragen hatte. Nun gibt es vom Obersten Gerichtshof (OGH) eine neue Entscheidung zur Helmpflicht, die etwas anderes besagt.

Bislang ging die Rechtssprechung in Österreich davon aus, dass der Gesetzgeber keine Helmpflicht in der Strassenverkehrsordnung (StVO) vorgesehen hätte, obwohl darüber schon mehrfach diskutiert wurde. Daraus wurde geschlossen, dass sich der Gesetzgeber eben bewusst gegen diese Verpflichtung entschieden hatte. Aus diesem Grund gab es für Fahrradfahrer, die verunfallten keine Mitschuld, selbst wenn der Unfallverursacher nachweisen konnte, dass der Fahrradfahrer ohne Helm nicht verletzt worden wäre.Das neue Urteil des OGH zu dieser Materie vom 27. 8. 2014 (OGH 2 Ob 99/14v), sieht dies nun etwas anders.

Die Ausgangslage
Zwei Freunde fuhren mit Ihren Rennrädern entlang einer Landstrasse. Beide fuhren direkt hintereinander und trugen keinen Helm. Laut Einschätzung des Sachverständigen betrug der Abstand zwischen beiden Fahrrädern lediglich 1,5 Metern und die Geschwindigkeit 35 km/h. Plötzlich lief ein alter Mann über die Strasse. Der Voranfahrende konnte nur durch eine starke Bremsung zum Stehen kommen. Für den Hintermann war die Reaktionszeit zu gering. Er fuhr auf den Vordermann auf und stürzte. Dabei zog er sich sehr schwere Kopfverletzungen mit Dauerfolgen zu.

Die OGH Entscheidung zur Helmpflicht
Nun unterscheidet der OGH, ähnlich wie in Deutschland zwischen gewöhnlichen Radfahrern und ambitionierten Fahrradfahrern. Darunter verstehen die Hofräte Fahren unter rennmässigen Bedingungen. Ob dabei eine Trainingsfahrt, ein Rennen oder einfach nur Spass im Vordergrund steht, sei nicht ausschlaggebend für die Qualifikation.

Zwar gibt es in Österreich keine allgemeine Helmpflicht, dennoch sei es unter Radsportlern anerkannt, dass ein Fahrradhelm das Verletzungsrisiko deutlich mindert. Weiter sei es dem Kläger klar gewesen, dass das Fahren im Windschatten und mit dieser hohen Geschwindigkeit besonders risikoreich ist. Im gegenständlichen Fall führte der Gutachter aus, dass die Verletzungen mit Helm wesentlich geringer und ohne Dauerfolgen gewesen wären.
Aus diesem Grund trifft den Fahrradfahrer eine Mitschuld an seinen Verletzungen. Der OGH bemisst diese im konkreten Fall mit 3/4, wobei neben dem Helm noch weitere Gründe für das Mitverschulden vorgelegen sind.

Von Gregor

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