ZPOIst ein Zivilprozess öffentlich? Grundsätzlich ja, den gem. § 171 ZPO sind Verhandlungen immer öffentlich. Jeder kann als Zuschauer an einem Prozess teilnehmen. Diese Bestimmung ergibt sich aber nicht nur aus der ZPO, die Öffentlichkeit von Straf- und Zivilprozessen ist sogar in der Bundesverfassung (Art 90 Abs 1 B-VG) und in der Europäischen Erklärung der Menschenrechte verankert.

Natürlich gibt es Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Daher sind in der ZPO einige Ausnahmen definiert. Ein Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit liegt vor, wenn die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden würde. Weiters rechtfertigt die Erörterung von Sachverhalten aus dem Familienleben einen Ausschluss.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte vor Kurzem über einen Rekurs in einem Arbeitsrechtsprozess (1 Ob 154/14z) zu entscheiden. Ein Arzt klagte auf Schadenersatz wegen Mobbings. Die Republik Österreich als beklagte Spitalserhalterin beantragte den Ausschluss der Öffentlichkeit. Sie begründete ihren Antrag damit, dass im Beweisverfahren teilweise sensible Patientendaten genannt werden könnten und die ärztliche Verschwiegenheitspflicht verletzt werden könnte.

Der Richter gab dem Antrag statt und schloss die Öffentlichkeit aus. In der Folge erhob der Kläger Berufung gegen das Urteil. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf. Die Republik erhob dagegen das Rechtsmittel des Rekurses an den OGH. Dieser stellt klar, dass keine ausreichenden Gründe für einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung vorliegen. In einem Prozess, in dem es um Mobbing geht, können Patientendaten anonymisiert werden, ohne dass dies Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat. Somit ist die Verhandlung nun neu durchzuführen.

Diese exemplarische Entscheidung zeigt, dass die Öffentlichkeit im Zivilprozessrecht von den Gerichten hoch angesehen wird und nur in sehr seltenen Fällen ausgeschlossen werden kann.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt nur auf Antrag der Parteien, also des Klägers oder des Beklagten. Wurde die Öffentlichkeit zu unrecht ausgeschlossen, stellt dies ein Nichtigkeitsgrund gem. § 477 Abs 1 Z 7 ZPO.

Eine Besonderheit gibt es noch. Ehesachen, also Scheidungen usw. finden gem. § 460 ZPO immer nichtöffentlich statt. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es bei Ehesachen meistens um Sachverhalte geht, die unbeteiligte nichts angehen. Hier ist auch kein Antrag erforderlich.

Selbst wenn ein Zivilprozess nicht öffentlich ist, können der Kläger und der Beklagte verlangen, dass bis zu drei Vertrauenspersonen zuhören dürfen.

Von Gregor

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