Jeder Lokalbesitzer hat grundsätzlich in seinem Lokal das Hausrecht. Er darf jedem verbieten, seine Geschäftsräumlichkeiten zu betreten. In der Vergangenheit gab es immer wieder Fälle in den Medien, bei denen von Einschränkungen im Hausrecht, zum Beispiel vom Diskriminierungsverbot die Rede war. Wie ist das rechtlich, kann ein Wirt jedem Gast Hausverbot erteilen? Tatsächlich gibt es beim Hausrecht, aus verschiedenen Gründen, zahlreiche ausnahmen. Der OGH hat kürzliche eine erklärendes Urteil zu dieser Thematik gefällt.
Die bekannteste Ausnahme vom Hausrecht ist das Diskriminierungsverbot. Ein Lokalbetreiber darf Gäste nicht von vornherein ausschliessen, nur weil sie zu einer bestimmten Rasse, Staatsangehörigkeit, Religion oder Geschlechte gehören.
Ein weiterer Ausnahmefall besteht dann, wenn der Betrieb eine Monopolstellung hat und Interessen des Gastes durch das Hausverbot gröblich benachteiligt werden. Dieser Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Wirt das einzige Gasthaus in einem Dorf betreibt und jemand bei einem Lokalverbot in dieser Wirtschaft vom gesellschaftlichen Leben im Dorf vollkommen ausgeschlossen wäre.
Das UWG, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, sieht ebenfalls eine Einschränkung des Hausrechts vor. Ein Unternehmer darf Testkäufern kein Hausverbot erteilen, wenn Sie sich wie andere Kunden verhalten und Waren oder Dienstleistungen konsumieren. Um diese Bestimmung ging es bei der OGH Entscheidung zum Lokalverbot zu 4 Ob 48/14h. Ein selbsternannter “Raucherscherif” hat die Kneipe des Klägers mehrfach aufgesucht und ihn in der Folge wegen Verstoss gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen angezeigt. Daraufhin erteilte ihm der Kläger Hausverbot. Er berief sich auf die Bestimmungen im UWG.
Der OGH machte jedoch klar, dass der Beklagte kein Testkäufer im Sinne des Gesetzes sei. Er sei weder Konkurrent des Klägers noch von einem Mitbewerber beauftragt. In einem freiheitlichen Rechtsstaat gäbe es kein Recht eines Privaten zur Durchsetzung von Gesetzen, welches stärker ist als recht auf Eigentum. Der Beklagte wurde somit rechtskräftig verurteilt es zu Unterlassen zukünftig das Lokal des Klägers zu betreten.