Passagiere in einem Flugzeug

Die ungewöhnlichen Reisebedingungen, Beschränkungen und Rahmenbedingungen in den letzten zwei Jahren haben zu einigen juristischen Fragestellungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Reisenden und Konsumentenschützern einerseits und Reiseveranstaltern, Reisebüros und Fluglinien andererseits geführt. In den letzten Wochen hat der OGH einige Entscheidungen zum Reiserecht gefällt, die wir hier vorstellen möchten.

Angst ist kein Stornierungsgrund

Sei es die Angst vor Viren und anderen Krankheiten, die Angst vor der Verschlechterung der Sicherheitslage oder wie bei einer aktuellen Gerichtsentscheidung die Angst vor Übergriffen – niemand möchte in seinem Urlaub ein mulmiges Gefühl haben und so wird eine Reise abgesagt. Doch wer trägt die Kosten?

Klar ist, dass eine offizielle Reisewarnung des Aussenministeriums dazu berechtigt, eine gebuchte Reise zu stornieren. In diesem Fall muss das Reisebüro, der Veranstalter oder die Fluglinie die bezahlten Kosten zurückerstatten.

Gibt es keine Reisewarnung, sondern nur ein erhöhtes Sicherheitsrisiko, ist das in der Regel kein Grund für eine Stornierung. In diesem Fall können vom Reiseveranstalter Stornierungsgebühren erhoben werden. Wie hoch diese sind, hängt von den Geschäftsbedingungen ab. Zwar gibt es vom Verband Richtlinien, diese sind aber nicht verbindlich.

Grundsätzlich gilt, dass sich ein Unternehmen, alles was es sich durch die Stornierung erspart, anrechnen lassen muss. Bei einem Flugticket ist das relativ einfach zu berechnen. Denn Steuern und Gebühren müssen von den Airlines nur für diejenigen Passagiere an die Flughäfen und Flugsicherungen abgeführt werden, die tatsächlich auf der Passagierliste stehen. Darum besteht bei einem Flug, den man nicht antritt, ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Gebühren.

Bei einem Hotel ist es schon viel schwieriger zu sagen. Denn es lässt sich nicht auf einen Blick feststellen, wieviel sich ein Hotel erspart, wenn der Gast nicht anreiset und so keine Frühstück konsumiert und das Zimmer nicht gereinigt werden muss.

In der aktuellsten Entscheidung kam der OGH zum Schluss, das seine Stornierungsgebühr von 40% wohl in Ordnung sei.

Bearbeitungsgebühr bei Stornierungen

Was ist nun, wenn die Gründe vorliegen, die zu einer Stornierung berechtigen. Erhält man dann den gesamten Reisepreis zurückerstattet. Hat man über ein Reisebüro oder einen Online-Reisevermittler gebucht, wird oft eine Bearbeitungsgebühr in Abzug gebracht. In diesem Fall kann man das vielleicht noch nachvollziehen, denn das Reisebüro hat entsprechend Arbeit mit der Bearbeitung der Buchung und der Stornierung.

Viele Fluglinien haben diesen Trend erkannt und ziehen nun Ihrerseits auch bei direkt gebuchten Flügen nach der Stornierung eine Bearbeitungsgebühr ab. Gegen diese Praxis erwirkte die AK nun ein Urteil. Dieser Fall betraf die Austrian Airlines. Diese stellte Reisenden bei einer Stornierung eine Refundgebühr in der Höhe von 35 Euro pro Ticket in Rechnung. Unzulässig! Urteilte der OGH. Passagiere, welche diese Gebühr bereits bezahlt hatten, können sie nun von der Airline zurückfordern.

Anrechnung des Schadenersatzes

Eine weitere Leitentscheidung betrifft den Schadenersatz von Passagieren, deren Flug von der Airline gestrichen wurde oder die nicht befördert wurden. In diesen Fällen greift zuerst die EU-Passagierrechtsrichtlinie. Die darin geregelten Entschädigungszahlungen stehen Passagieren zu, ohne dass sie einen konkreten Schaden nachweisen müssen. Ist durch die Nichtbeförderung ein Schaden entstanden, der die Entschädigungsleistung übersteigt, besteht die Möglichkeit, diesen im Rahme des “normalen” Schadenersatzrechts geltend zu machen.

In einem aktuellen Fall endete ein Rechtsstreit mit einer Billig-Airline vor dem OGH. Ein Passagier wurde wegen einer Überbuchung von einer Billigfluglinie nicht befördert. Durch die zusätzliche Hotelübernachtung und einen notwendigen Mietwagen entstanden Kosten in der Höhe von EUR 845.- Die Entschädigung in nach der EU-Passagierrechtsrichtlinie betrug nur EUR 250.-, weshalb der Passagier die Airline klagte – und zwar auf die gesamte Schadenssumme. Die Richter erkannten zwar den Rechtsanspruch auf diese Summe an, die bereits erhaltene Entschädigungszahlung muss sich der Betroffene jedoch anrechnen lassen. So erhält er zusätzlich nur EUR 595,- von der Airline.

Sie haben auf einer Reise rechtliche Probleme gehabt? Wir berichten gerne über Ihren Fall. Nehmen Sie Kontakt mit unserer Redaktion auf.

Von Gregor

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