Wer nicht auf seine Bankomatkarte aufpasst riskiert, dass sie gestohlen wird. In den meisten Fällen haftet der Kunde nicht für die dadurch entstehenden Schäden. Bei besonderer Sorglosigkeit können die Banken jedoch die Schäden auf die Kunden umwälzen. Der Oberster Gerichtshof (OGH) hatte diese Woche aufgrund einer Verbandsklage darüber zu entscheiden, in wieweit dies zulässig ist. Wie weit kann eine Bank die Kunden bei der Aufbewahrung ihrer Einschränken?
Eine Bank sah in ihren AGBs vor, dass Kunden die Bankomatkarte nicht im Auto aufbewahren dürfen. Bei Zuwiederhandlung hätte der Kunde den Schaden zu tragen. Das Höchstgericht erachtete diese Freizeichnung als unzulässig, da es überschiessend sei. Wenn ein Kunde Wertsachen am Strand statt mitzunehmen im Auto lässt, ist dies sorgfälltiger als die Karte mitzunehmen. Ebenos muss es zulässig sein, eine Bankomatkarte in einem Wohnmobil aufzubewahren.
Ebenso überschiessend und unzulässig sah der Senat die Klausel, die den Kunden untersagte den PIN-Code aufzuschreiben. Wenn der Code an einer sicheren Stelle aufbewahrt wird, verwirklicht dies kein besonderes Risiko. Die Verpflichtung, den Code geheim zu halten, ist ausreichend.