Vor einiger Zeit waren in den Medien über die Zustände in österreichischen Psychiatrien berichtet worden. Einige Anstalten, besonders im Osten des Landes wollten auf Kosten der Patienten sparen. Daher wurden externe Sicherheitsdienste beauftragt. Die Mitarbeiter dieser Mitarbeiter Sicherheitsdienste waren in einigen Fällen vom Pflegepersonal zu Hilfe gerufen worden, um bei Patienten die 4-Punkt-Fixierung anzubringen. In der Folge entbrannte eine Diskussion über die Frage, dürfen Securitys Patienten fixieren. Nun gibt es dazu eine Entscheidung des OGH (7 Ob 119/14x).
Kläger in diesem Zivilprozess war ein psychisch kranker Mann, der vom Verein VertretungsNetz vertreten wurde. Er beantragt, dass das Gericht das Festhalten von Patienten durch Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes für unzulässig erklärt. Das Erstgericht und das Revisionsgericht gaben dem Antrag keine Folge. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied schlussendlich zu seinen Gunsten.
Die Höchstrichter fanden klare Worte zu den gängigen Praktiken. Das Anlegen einer Vier-Punkt-Fixierung dient der Ermöglichung medizinischer Behandlungen. Diese Fixierung darf gem. Unterbringungsgesetz nur angewendet werden, wenn Sie von einem Arzt für medizinisch begründet und notwendig erachtet wurde.
Aus diesem Grund handelt es sich bei dieser Massnahme um eine Tätigkeit, die dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG ) unterliegt. Dieses Gesetz schreibt klar vor, das Behandlungen nur von Ärzten oder entsprechend ausgebildeten oder Pflegepersonal ausgeübt werden. Sicherheitsfirmen fallen gem. §§ 2 und 3 GuKG nicht unter dieses Gesetz, daher ist eine Patientenfixierung durch Securitys nicht zulässig.
Im Sinne aller Betroffenen hoffen wir, dass die Krankenanstalten ihre Praxis rasch überdenken und die notwendigen Massnahmen in Zukunft nur noch von entsprechend ausgebildeten Pflegekräften durchgeführt werden.