Lange hat die EU über die Änderung der Richtlinie über Pauschalreisen diskutiert und verhandelt. Die Lobbyisten der Reisebrache haben wohl versucht auf die geplanten Änderungen einzuwirken. Nach dem sie aber letztes Jahr beschlossen wurde, musste sie von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. In Österreich ist das mit dem Pauschalreisegesetz (PRG) geschehen. ZPO zeigt, was das neue PRG für Hotels, Reisveranstalter und Kunden ändert.
Grundsätzlich bleibt die Idee erhalten, dass Konsumenten, die eine Pauschalreise buchen rechtlich bessergestellt werden, als jene, die eine Einzelleistung direkt mit dem Hotel oder der Fluglinie buchen. Bis jetzt betraf dies eigentlich nur Reisebüros und Reiseveranstalter. Wer dort einen Flug und ein Hotel zusammen gebucht hat, hatte damit eine Pauschalreise gebucht. Das Reisebüro war dann für die Erbringung der Leistung mitverantwortlich. Wurde die Airline insolvent, musste der Veranstalter für Ersatz sorgen. Ausserdem musste er über eine Insolvenzversicherung für sich selbst sorgen, damit Reisende nicht vom Hotel abgewiesen werden, sollte der Reiseveranstalter seine Rechnung gegenüber dem Hotelier nicht beglichen hat.
Die Änderungen im Reiserecht führen nun dazu, dass auch Hotel und Fluglinien unter Umständen als Pauschalreiseanbieter gesehen werden. Hier gilt es, zwei Fälle zu unterschieden. Wenn zwei unterschiedliche Leistungen gebucht werden oder wenn Zusatzleistungen gebucht werden.
Zwei unterschiedliche Leistungen sind Übernachtung und Flug, Übernachtung und Eintrittskarten. Neu kommt hier explizit auch eine Mietwagenbuchung dazu. Immer mehr Airlines bieten über Ihre Webseiten nach der Flugbuchung an, diese Leistungen direkt zu buchen. Die jeweiligen Verträge erfolgen dann aber nicht mit der Fluglinie, sondern mit dem Hotel oder dem Mietwagenanbieter. Die Airline bekommt lediglich eine Provision für die Vermittlung. Das Pauschalreisegesetz legt nun klar fest, dass in diesen Fällen eine Pauschalreise vorliegt. Die Fluglinie muss also sowohl für den Flug als auch für die Übernachtung oder den Mietwagen eine Ausfallversicherung ausstellen.
Zusatzleistungen sind Produkte oder Dienstleistungen, die Kunden zu einem Vertrag dazubuchen, aber keine eigenständige Leistung darstellen. Diese führten bis jetzt zu keiner Pauschalreise. Neu hingegen schon, wenn der Wert 25 % der Grundleistung übersteigt. Das kann für einige Hotels, schlagend werden.
Beispiele für Zusatzleistungen sind z.B. Skipässe, Eintritte, Ausflüge und Wanderungen. Nehmen wir einmal an, ein Hotel in Vorarlberg bietet eine Woche Skiurlaub für 400 Euro an. Dabei ist ein Skipass im Wert von 100 Euro inklusive. In diesem Fall liegt eine Pauschalreise vor und das Hotel muss sämtliche Vorgaben nach dem PRG erfüllen. Dazu gehören, neben den Ausfallversicherungen, verschiedene Informations- und Aufklärungspflichten.
Einschränkungen des Pauschalreisegesetzes
Keine Zusatzleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind Essen im Hotel, Eintritte in hoteleigene Wellnessbereiche und Transfers vom Flughafen oder Bahnhof zum jeweiligen Hotel. Das Gesetz kommt nur zur Anwendung, wenn sie innerhalb von 24 Stunden mit der Grundleistung gebucht wird. Bucht der Gast die Zusatzleistung, also den Skipass oder einen Ausflug, erst vor Ort, kommt nicht nachträgliche eine Pauschalreise zustande.
Eine Ausnahme gibt es auch bei Rahmenverträgen für die Organisation von Geschäftsreisen, wenn der Kunde ein Unternehmen ist. In diesem Fall gilt das PRG nicht.
Fazit
Für Reisende dürfte die Novelle des Reiserechts einige Veränderungen bringen. Für Hoteliers gilt es achtzugeben, wenn Sie viele und hochpreisige Zusatzleistungen anbieten, da sie nun wie ein Reiseveranstalter behandelt werden und zusätzliche Verpflichtungen haben.