Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein wegweisendes Urteil zur Notarhaftung im Verlassenschaftsverfahren gefällt.
Ein Erbe lies sich im Verlassenschaftsverfahren durch einen Notar vertreten. Dieser teilte seinem Mandanten mit, dass er eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben könnte, wenn er sich sicher sei, dass der Erblasser mehr Vermögen als Schulden hat. Dass er jedoch mit seinem Privatvermögen haftet, sollte es anders sein, darüber hat er ihn nicht aufgeklärt.
Offensichtlich stellten sich die Schulden des Erblassers als grösser heraus, als den Erben bekannt war. Die Erben mussten daraufhin für diese Schulden einstehen. Weil er sich von dem Notar unrichtig beraten fühlte, klagte er auf Schadenersatz. Das Landesgericht stellte die Haftung des Beklagten dem Grunde nach fest. Der Notar erhob dagegen Berufung, welche jedoch in der zweiten und dritten Instanz erfolglos blieb.
Der OGH vertrat die Rechtsansicht, dass Notar ausdrücklich über die Folgen der unbedingten Erbantrittserklärung aufklären, hätte müssen. Insbesondere die unbeschränkte Haftung mit dem eigenen Vermögen sie dem Kläger nicht bekannt gewesen und es sei Aufgabe des Notars, seinen Mandanten darüber zu informieren.