Die hohen Strompreise und die grassierende Inflation bringen viele Immobilieneigentümer dazu, über eine Photovoltaikanlage nachzudenken. Für Hauseigentümer ist die Errichtung einer Solaranlage relativ einfach. Die gesetzlichen Vorgaben wurden in den letzten Jahren noch weiter vereinfacht, sodass in viele Fällen eine Photovoltaikanlage ohne Bauanzeige errichtet werden kann.
Bei Eigentumswohnungen ist es naturgemäss etwas komplizierter. Zwar gibt es auch hier Erleichterungen, und sowohl die baurechtlichen Hürden als auch die Voraussetzungen innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft wurden abgebaut.
Grundsätzlich ist es so, dass in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft jeder, der auf einer Gemeinschaftsfläche etwas errichten möchte, die Zustimmung der anderen Eigentümer benötigt und zwar die von allen anderen Eigentümern. Gerade bei Wohnanlagen mit sehr vielen Parteien ist das ein schwieriges Unterfangen. Oft kennt man auch nicht die Anschrift aller Eigentümer oder erreicht sie nicht. Bei verschiedenen Einrichtungen, dazu gehören eben Photovoltaikanlagen oder Lademöglichkeiten für Elektroautos ist es im Gesetz festgelegt, dass zwar ebenso die Zustimmung einzuholen ist, diese aber nicht verweigert werden darf.
Darf nun jeder Wohnungseigentümer einfach eine Photovoltaikanlage aufs Dach montieren?
Klar ist, dass wenn jeder eine Photovoltaikanlage aufs Dach montieren möchte, der Platz vermutlich nicht ausreichen würde. Wenn also ein Wohnungseigentümer als erstes eine Solaranlage montiert, hätten die anderen, die erst später eine Anlage anschaffen wollen, das nachsehen. Ebenso wäre die Errichtung einer Gemeinschaftsanlage unmöglich. Für die anderen Wohnungseigentümer entstünde ein erheblicher Nachteil.
Nach der gängigen Rechtsprechung hat eine wesentliche Beeinträchtigung der Gemeinschaftseinrichtung zu Unterbleiben, wenn diese schutzwürdige Interessen der anderen Wohnungseigentümer verletzt. Ob dies bei einer Photovoltaikanlage der Fall ist, hat nun der OGH geklärt.
In diesem Fall (OGH 5 Ob 137/21i) wollte ein Wohnungseigentümer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach errichten. Von einer Dachfläche von 350m² wären nur mehr 69m² übrig geblieben. Auf dieser kleinen Fläche wären keine weitere Solarmodule mehr möglich. Darum wehrten sich zwei andere Eigentümer. Der Bauwillige brachte im Prozess vor, dass ausser ihm niemand eine Solaranlage plant. Die Einschränkungen seine also rein hypothetisch, was nach der bisherigen Rechtsprechung die Schutzwürdigkeit ausschliessen würde. Weiter argumentierte er, das die Flächen aktuell gar nicht genutzt werden.
Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht. Alle Instanzen sahen es als unzumutbare Einschränkung der Schutzwürdigen Interessen und lehnten die Errichtung der Photovoltaikanlage ab.